Elternbeirat 2024/2025

Die Namen und Kontaktdaten entnehmen Sie bitte im Eingangsbereich des Kindergartens.

Auszug aus dem Kindertagesbetreuungsgesetz für Baden-Württemberg i.d.F.v. 14.02.2006 (GBI. Seite 30). Der § 5 lautet:

 

  1. Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.
  2. Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.
    Näheres ergibt sich aus den Richtlinien über Bildung und Aufgaben des Elternbeirates.

 

Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes

vom 15. März 2008 - Az. 24-6930.7/3,K. u. U. vom 1. April 2008 S. 81